Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsemblem und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Fleischfressende Pflanzen im deutschsprachigen Raum G.F.P. e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen (VR 8225).
  3. Das Vereinsemblem ist Aldrovanda vesiculosa.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein wird mit der Kurzform G.F.P. bezeichnet.

§ 2 Zweck

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Zucht und der Schutz von fleischfressenden Pflanzen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Verbreitung von Wissen über fleischfressende Pflanzen, die Verbreitung von Kenntnissen über Kulturmethoden, die Unterstützung von Universitäten, Schulen und botanischen Gärten in ihrem Bemühen um fleischfressende Pflanzen, den Schutz bedrohter Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens sowie durch die Unterstützung von Naturschutzprojekten verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten unabhängig vom Ersatz der Auslagen nach Ziff. 4 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um solche Ausnahmen handelt, die in § 17 a dieser Satzung, Ehrenamtspauschale, geregelt sind.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie bereit ist, den Zielen der Gesellschaft zu folgen, die Satzung anzuerkennen, den jährlichen Beitrag zu zahlen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind ein Aufnahmeantrag sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen.
    In jedem Fall muss der Aufnahmeantrag mindestens den Namen und die Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter sowie diejenige E-Mail-Adresse über die der Antragsteller für den Verein erreichbar ist enthalten.
    Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht jeden Wohnungs- und bei Nutzung des Lastschrifteinzuges jeden Kontowechsel sowie alle Änderungen ihrer Bestandsdaten (E-Mail etc.) dem Verein unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Haftungsprivilegien für Vereinsmitglieder der §§ 31a, 31b BGB gelten für alle Funktionen des Vorstands, nicht nur für den gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB, und die Vereinsmitglieder. Sie ergreifen hinsichtlich der Privilegien des § 31a BGB auch Fälle grober Fahrlässigkeit. Gehaftet wird insoweit demnach allein für Vorsatztaten.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den ersten Kassenwart zu richten und wird mit dem Zugang wirksam. Der Austritt entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austrittserklärung ist ein eventuell ausgehändigter Mitgliedsausweis beizufügen.
  3. Austretende Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben ordnungsgemäß Rechenschaft gegenüber ihrem zuständigen Organ abzulegen; über die Entlastung entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss angekündigt wurde.
  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung entbunden.
  2. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 6 Leistungen des Vereins

  1. Der Verein gibt die Fachzeitschrift „Das Taublatt“ kostenlos für alle Mitglieder heraus. Die Mitgliederversammlung legt die näheren Modalitäten durch Beschluss fest.
  2. Der Vorstand gibt nach eigenem Ermessen und nach aktuellem Anlass mindestens zwei Rundbriefe pro Jahr heraus.
  3. Darüber hinaus können weitere Mitgliederleistungen vom Verein erbracht werden. Art und Umfang dieser Leistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Jahresbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im Voraus bis zum 15. Januar für das Geschäftsjahr zu zahlen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands, Ehrenmitglieder sowie die Verantwortlichen der Mitgliederdienste sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Diese sind durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu genehmigen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Kassenwart sowie dem Ehrenvorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der erste Kassenwart. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach innen und außen. Der Vorstand unterliegt dem § 181 BGB.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der erste Kassenwart wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, sofern die ihm übertragenen Aufgaben dies erfordern.
  5. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs.1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Vorstand ist beschlussfähig.
  6. Die Vorsitzenden und die Kassenwarte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden und Kassenwarte bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Vorsitzende bzw. Kassenwarte gewählt sind.
  7. Soweit erforderlich, kann der Vorstand weitere Ämter einrichten und an Personen vergeben, die nicht zum Vorstand gehören.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorsitzenden oder eines Kassenwarts kommissarisch die Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung eines dieser Ämter nicht besetzt werden konnte.
  9. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur volljährige Personen gewählt werden, die nicht gewerblich mit fleischfressenden Pflanzen handeln. Ein Mitglied kann nicht gleichzeitig mehrere Vorstandsämter innehaben.
  10. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Befugnisse und einzelne Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der erste Kassenwart führt die Kasse des Vereins. Er ist im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und zu leisten und verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Die einfache Buchhaltung ist zulässig. Der Mitgliederversammlung hat er schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Vorstandsmitglieder haben die folgenden Zuständigkeiten:
    1. Erster Vorsitzender:
      • Herausgabe des Fachblattes und der Rundbriefe
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
      • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      • Erstellung des Jahresberichts und Festlegung der Jahresplanung
    2. Zweiter Vorsitzender:
      • Redaktion bzw. Koordination der Redaktion des Fachblattes
      • Vertretung des ersten Vorsitzenden entsprechend § 9 Abs. 4
    3. Erster Kassenwart:
      • Buch- und Kassenführung
      • Leitung der Geschäftsstelle
    4. Zweiter Kassenwart:
      • Leitung des Bestellservice
      • Vertretung des ersten Kassenwarts bei dessen Verhinderung
    5. Ehrenvorsitzender:
      • Der Ehrenvorsitzende ist von jeder geschäftlichen Verpflichtung befreit. Er nimmt eine beratende Funktion gegenüber dem Vorstand wahr.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so sind die in dessen Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und -unterlagen sofort nach seiner Entlastung dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten auszuhändigen. Der Nachfolger ist in sein Amt einzuweisen.

§ 11 Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch Bekanntgabe von Ort und Zeit im Rundbrief oder E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds einberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügen eine Frist von zwei Wochen und die Einberufung durch einfachen Brief oder E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Bei der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt wurden, können nur behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit bejaht.
  5. Aktives und passives Wahlrecht haben nur volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder. Minderjährige und beschränkt geschäftsfähige Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen jedoch Rederecht.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden, des ersten und zweiten Kassenwarts sowie zweier Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre
  • Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands auf dessen Antrag und Genehmigung der Jahresplanung
  • Beschlüsse über die Mitgliederdienste, die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenvorsitzenden
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern

§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein Entwurf der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen. Die Satzung kann ohne vorherige Ankündigung geändert werden, soweit es wegen einer Änderung des Vorstands um die Verlegung des Vereinssitzes geht.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich vor der Mitgliederversammlung die Buch- und Kassenführung des Vereins für das zurückliegende Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über die Prüfung erstellen sie einen durch sie unterschriebenen Bericht, der jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte empfehlen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands.

§ 15 Protokollierung

Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Ersten Vorsitzenden aufzubewahren. Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle. Die Protokolle werden im zweiten Rundbrief des Jahres veröffentlicht und somit allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 16 Mitgliederdienste

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können Mitgliederdienste eingerichtet werden, die dem Vorstand unterstehen. Die Mitglieder sind über die Mitgliederdienste regelmäßig durch Veröffentlichung im Fachblatt oder in den Rundbriefen zu informieren.
  2. Ein finanzieller Zuschuss kann nach Maßgabe § 2 Ziff. 4 dieser Satzung vom Vorstand bewilligt werden.

§ 17 Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise zur vertieften Beschäftigung mit Spezialgebieten im Sinne des Vereinszwecks können vom Vorstand eingerichtet oder aufgelöst werden.
  2. Arbeitskreise führen keine eigene Kasse. Ein finanzieller Zuschuss kann nach Maßgabe § 2 Ziff. 4 dieser Satzung vom Vorstand bewilligt werden.
  3. Jedes Mitglied hat ein Recht zur Teilnahme an allen Arbeitskreisen.

§ 17a Ehrenamtsentschädigung

In Ergänzung zu § 2 Ziff. 3 dieser Satzung können alle Vorstandsmitglieder sowie Vereinsmitglieder allgemein Ehrenamtspauschalen i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt bekommen, die dem Grund und der Höhe nach vom Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltlage des Vereins rückwirkend für ein Geschäftsjahr oder -halbjahr beschlossen wird. Das gesetzliche Kriterium der Angemessenheit ist hierbei jedoch stets zu beachten.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf die beabsichtigte Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung und zusätzlich mindestens einmal im Rundbrief hingewiesen worden sein.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2018 sowie auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2018 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf in Kraft.